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Bürgergeld und Vermögen 2026 — Schonvermögen & Freigrenzen

Wie viel Erspartes ist beim Bürgergeld erlaubt, was bleibt geschützt — und was hat sich mit der Reform seit Juli 2026 geändert? Prüfe deinen Fall im Vermögens-Check.

Liegt mein Vermögen über der Grenze?

Schonvermögen nach §12 SGB II (Fassung seit 01.07.2026).

€

Vermögen über der Freigrenze

Freigrenze für 1 Person: 10.000 € · 10.000 € darüber.

Geschütztes Vermögen (Auto bis ~15.000 €, zertifizierte Altersvorsorge, selbstgenutztes angemessenes Eigenheim, Hausrat) zählt nicht mit und ist hier nicht abzuziehen — gib nur verwertbares Vermögen ein. Seit 01.07.2026 ist die Karenzzeit entfallen; es gelten altersabhängig gestaffelte Freibeträge je Person (5.000 € bis 20.000 €), nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden in der Bedarfsgemeinschaft übertragen. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.07.2026 begonnen haben, gilt noch die alte Regelung (§65a Abs. 1 SGB II).

Wie viel Vermögen ist beim Bürgergeld erlaubt?

Maßgeblich ist §12 SGB II. Seit dem 01.07.2026 gilt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Freibetrag nach Lebensalter: 5.000 € bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, 10.000 € ab dem 31. Lebensjahr, 12.500 € ab dem 41. Lebensjahr und 20.000 € ab dem 51. Lebensjahr. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen. Bis 30.06.2026 blieben im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) bis zu 40.000 € für die antragstellende Person sowie 15.000 € für jede weitere Person unangetastet, danach 15.000 € pro Person. Nur darüber hinausgehendes, verwertbares Vermögen muss eingesetzt werden.

Was zählt nicht zum Vermögen? (Schonvermögen)

Bestimmte Vermögenswerte sind grundsätzlich geschützt und werden nicht angerechnet:

Selbstgenutztes Eigenheim

Angemessenes Haus (bis ~140 m²) oder Eigentumswohnung (bis ~130 m²) zur Selbstnutzung.

Angemessenes Auto

Ein selbst genutztes Kfz bis zu einem Verkehrswert von rund 15.000 € bleibt geschützt.

Altersvorsorge

Zertifizierte Riester-/Rürup-Verträge und betriebliche Altersvorsorge, die nicht vorzeitig auflösbar sind.

Hausrat

Angemessene Wohnungseinrichtung und Gegenstände des täglichen Bedarfs.

Vermögen beim Bürgergeld: vor und seit Juli 2026

AspektBis Juni 2026Seit Juli 2026
Karenzzeit1 Jahr, bis 40.000 € geschütztentfällt — Prüfung ab Tag 1
Freibetrag15.000 € pro Person (nach Karenz)je Person nach Alter: 5.000 € (bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres) · 10.000 € (ab dem 31. Lebensjahr) · 12.500 € (ab dem 41. Lebensjahr) · 20.000 € (ab dem 51. Lebensjahr)
Geschütztes VermögenEigenheim, Auto, Altersvorsorgeunverändert geschützt

Quelle der altersabhängigen Freibeträge: §12 Abs. 2 SGB II in der seit 01.07.2026 geltenden Fassung (13. SGB-II-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 107). Der erhöhte Freibetrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird. Übergangsregel (§65a Abs. 1 SGB II): Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.07.2026 begonnen haben, gilt §12 SGB II weiter in der bis 30.06.2026 geltenden Fassung.

Häufige Fragen zum Bürgergeld-Vermögen

Wie viel Vermögen darf ich beim Bürgergeld haben?

Seit 01.07.2026 (Grundsicherungsgeld) gilt je Person der Bedarfsgemeinschaft ein altersabhängiger Freibetrag: bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 €, ab dem 31. Lebensjahr 10.000 €, ab dem 41. Lebensjahr 12.500 € und ab dem 51. Lebensjahr 20.000 € (§12 Abs. 2 SGB II). Bis 30.06.2026 waren im ersten Jahr (Karenzzeit) bis zu 40.000 € für die antragstellende Person plus 15.000 € für jede weitere Person geschützt, danach 15.000 € pro Person. Geschütztes Vermögen wie ein angemessenes Auto oder Altersvorsorge zählt nicht mit.

Was zählt nicht zum verwertbaren Vermögen?

Nicht angerechnet werden ein selbst genutztes angemessenes Eigenheim, ein angemessenes Auto (bis ca. 15.000 € Wert), zertifizierte Altersvorsorge (Riester, Rürup, Betriebsrente) sowie angemessener Hausrat. Diese Positionen musst du nicht verwerten.

Was hat sich beim Vermögen seit Juli 2026 geändert?

Mit der neuen Grundsicherung ist die einjährige Karenzzeit entfallen: Vermögen wird ab dem ersten Tag geprüft. Statt der bisherigen Pauschalen gelten altersabhängig gestaffelte Freibeträge je Person der Bedarfsgemeinschaft: bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 €, ab dem 31. Lebensjahr 10.000 €, ab dem 41. Lebensjahr 12.500 € und ab dem 51. Lebensjahr 20.000 €. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen (§12 Abs. 2 SGB II, BGBl. 2026 I Nr. 107).

Muss ich mein Erspartes erst aufbrauchen?

Nur Vermögen oberhalb der Freigrenze und außerhalb des geschützten Vermögens muss eingesetzt werden. Liegt dein verwertbares Vermögen unter der Grenze, bleibt es unangetastet. Ein selbst bewohntes angemessenes Eigenheim musst du nicht verkaufen.

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Stand §12 SGB II (Fassung seit 01.07.2026). Orientierung — kein Rechtsrat. Verbindlich entscheidet das Jobcenter.

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